Es sind nicht alle Märtyrer – Sterben, Tod und Trauer im Islam

Vorlesung an der Theologischen Hochschule der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Augustana) und
Referat Mission Interkulturell des Zentrums Mission EineWelt

Vorlesung im Rahmen des Blockseminars „Sterben, Tod und Trauer bei Muslimen, Buddhisten und Christen“, Neuendettelsau, 05.03.2009

1. Die Bedeutung von Tod und Sterben im Islam

Die Frage nach der Auffassung von Tod und Sterben in einer Religion setzt die Frage nach dem Sinn menschlichen Lebens voraus und diese in einer monotheistischen Religion wiederum die Frage nach dem Verhältnis zwischen Gott und Mensch. Grundsätzlich erhält aus Sicht des Korans und der islamischen Theologie das Diesseits als Vorbereitung auf das Jenseits seine eigentliche Bedeutung. Der Mensch ist Geschöpf Gottes, begrenzt an Einsicht. Er ist auf die Rechtleitung Gottes, des Ewigen und Allmächtigen, angewiesen, der sich vom Menschen grundsätzlich unterscheidet, ihm wesensfremd ist. Aufgabe des Menschen ist es, Gott als Schöpfer und Richter zu erkennen, sich ihm zu unterwerfen oder zu ergeben, also „Muslim“ zu sein, seine Gebote zu halten und das Diesseits im Hinblick auf das Jenseits zu gestalten.

Der Mensch wird im Koran als schwach (Sure 4,28) unbeständig (30,36) gezeichnet. Er wird leicht mutlos (70,19–20), er ist ungeduldig (17,11), unwissend (33,72) und neigt zum Bösen (12,53). Er ist also erziehungsbedürftig, aber nicht grundsätzlich Sünder. Er ist bei entsprechender Anleitung durchaus in der Lage, das Gute zu tun und nicht grundsätzlich ‚unter die Sünde verkauft’.[1] Er wird zwar einzelner Sünden schuldig, aber er befindet sich nicht im Zustand des Getrenntseins von Gott. Ihm ist daher die Erlösung und Versöhnung mit Gott nicht unabdingbar, um nach Gottes Geboten leben zu können. Er ist, wenn er durch die islamische Unterweisung „rechtgeleitet“ (2,97) wird, grundsätzlich in der Lage, nach den Geboten Gottes zu leben. Das Böse und die Verführung zur Sünde wird durch die Einflüsterungen des Satans zwar von außen an ihn herangetragen, aber er kann ihm widerstehen, wenn er seine „Zuflucht“ bei Gott nimmt (7,200). Da nach übereinstimmender Auffassung der muslimischen Theologie jeder Mensch als Muslim geboren wird, ist die „Rechtleitung“ durch den Islam eigentlich nur eine Rückkehr zu seiner ursprünglichen Bestimmung: ein Leben nach den Geboten des Islam steht im Einklang mit Gottes Schöpfungshandeln.

Da Juden und Christen Gott als Schöpfer anerkennen, billigt der Islam ihnen den Status von „Schriftbesitzern“ (3,199), Menschen, an die mit dem Alten und Neuen Testament früher bereits eine Offenbarung Gottes erging. Dennoch begingen sie schwere „Irrtümer“ (5,72-75), indem sie Jesus als Sohn Gottes anbeteten und Muhammad die Anerkennung als „Siegel der Propheten“ (33,40) verweigerten. Daher betrachtete Muhammad zum Ende seiner Verkündigungen in Medina das Juden- und Christentum immer stärker als verfälscht, während der Islam nicht mehr nur als eine der Offenbarungsreligionen, sondern als die eine wahre „Religion bei Allah“ (3,19) gilt, die das Judentum und Christentum ablöst und korrigiert.

Als Anhänger der wahren Religion des Islam werden Muslime i. d. R. davon ausgehen, dass sie nach ihrem Tod ins Paradies eingehen werden. Eine persönliche Gewissheit gibt es jedoch nicht, denn eine personale Zusage der Errettung für den einzelnen Gläubigen findet sich weder im Koran noch in den Überlieferungstexten. Die Allmacht und unumschränkte Herrschaft Allahs, des Unerschaffenen, sowie seine grundsätzliche Verschiedenheit vom Menschen, seinem Geschöpf, verbieten es dem Menschen, Gottes Handeln vorherzusagen und damit seine Allmacht einzuschränken, denn „menschliche Rede kann nur menschlich, also inadäquat, weil standortorientiert, von Ihm sprechen.“[2]

2. Vier Wege des Sterbens

Der Tod steht unausweichlich am Ende jedes menschlichen Lebens, der Todestag ist von Gott beschlossen worden. Vier Arten, den Tod zu erleiden, sind voneinander zu unterscheiden und werden aus Sicht des Islam unterschiedlich beurteilt:

  1. Der gewaltsame Tod durch die eigene Hand (Selbstmord)
  2. Der gewaltsame Tod durch die Hand anderer (Unfall, Totschlag, Mord)
  3. Der gewaltsame Tod durch Selbstopfer (Märtyrertod)
  4. Der natürliche Tod

2.1. Der gewaltsame Tod durch die eigene Hand (Selbstmord)

Der Selbstmord wird in der islamischen Theologie einstimmig verworfen. Er ist eine eigenmächtige Entscheidung, die dem Menschen als Geschöpf nicht zusteht. Der Mensch vergreift sich damit an einem Wesen, das er nicht selbst ins Leben rief: „Da er sich ja nicht selbst geschaffen hat, nicht einmal eine einzige Zelle seines Körpers, gehört das Leben des Menschen nicht ihm.“[3]

Darüberhinaus steht die Selbsttötung für persönliche Zweifel an der Fürsorge Gottes, es bedeutet das feige Vermeiden der Prüfungen, die Gott dem Menschen zugedacht hat, also Glaubensschwäche. Der Selbstmörder entzieht sich der ihm im Diesseits zugedachten Bewährungsprobe seiner Geduld und seines Ausharrens.

Der Koran spricht dabei nicht eindeutig von der Selbsttötung:[4] die Überlieferung verurteilt ihn jedoch unmißverständlich als eine Form des Unglaubens und bedroht den Selbstmörder mit der Höllenstrafe.[5] Auch die muslimische Theologie verurteilt einhellig denjenigen, der seinem Leben selbst ein Ende setzt als „Anmaßung eines Rechts, das dem Menschen nicht zusteht“, als „Gipfel geistiger und seelischer Verwirrung und Zerrüttung.“[6] Für manche Theologen wie den ehemaligen Scheich der al-Azhar, Mahmud Shaltut, (gest. 1963) fällt die Selbsttötung noch gravierender als die Tötung eines Menschen ins Gewicht, sie ist eine „krankhafte Abweichung von [dem Gesetz] der Unantastbarkeit der Person.“[7]

2.2. Der gewaltsame Tod durch die Hand anderer (Unfall, Totschlag, Mord)

Der gewaltsame Tod benötigt hier keine gesonderte Erörterung, da sich für das Opfer aus theologischer Sicht keine anderen Folgen ergeben als beim natürlichen Tod.

In Bezug auf den Täter kann kurz angemerkt werden, dass Mord und Totschlag im Strafrecht unter die Kategorie der Verbrechen mit Wiedervergeltung (arab. qisas) fallen, zu denen Vergehen gegen Leib und Leben eines Menschen zählen. Mord oder Totschlag verletzten nach Auffassung der Scharia nicht göttliches, sondern nur menschliches Recht. Beide Vergehen sind daher schwere Verbrechen, aber keine Kapitalvergehen, die die Todesstrafe nach sich ziehen würden. Die Verbrechen mit Wiedervergeltung erfordern nach Regelung der Scharia die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen, die – falls der Berechtigte darauf verzichtet – in Zahlung von Blutgeld (arab. diya) umgewandelt werden kann, sowie eine religiöse Bußleistung wie z. B. zusätzliches Fasten (2,178–179). Im juristischen Sinne schuldig ist nur der Volljährige, der im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte ist.

Wiedervergeltung bedeutet nach Schariarecht die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Mörders oder Totschlägers. Sofern ein Mensch vorsätzlich zu Tode gebracht wurde, kann die Familie des Getöteten die Tötung des Schuldigen verlangen. Allerdings kann nur der nächste männliche Verwandte diese Forderung aussprechen, der die Tötung des Schuldigen unter Aufsicht des Richters vollziehen darf. Dabei gilt streng das Prinzip der Gleichheit: eine Frau für eine Frau, ein Sklave für einen Sklaven. „O ihr Gläubigen! Euch ist Wiedervergeltung für die Getöteten vorgeschrieben: Der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, und die Frau für die Frau!“ (Sure 2,178). Kann diese Gleichheit nicht hergestellt werden, darf nach Schariavorgaben keine Wiedervergeltung geübt werden.

In den meisten islamisch geprägten Ländern kommt die Vergeltungsstrafe nach Schariarecht zumindest gerichtlich nicht zur Anwendung (während in einem tribal geprägten Umfeld teilweise Blutrache geübt wird), im Iran jedoch, der die Scharia 1979 wieder eingeführt hat, hat sie sich in der Gesetzgebung niedergeschlagen: Dort beträgt der Blutpreis für einen muslimischen Mann derzeit 100 fehlerlose Kamele, 200 Kühe oder 1.000 Hammel, 200 jemenitische Gewänder und 1.000 Dinar oder 10.000 Silberdirham[8]. Für eine Frau beträgt er in der Regel die Hälfte, ebenso ist er für einen Nichtmuslim in der Regel geringer.

2.3. Der gewaltsame Tod durch Selbstopfer (Märtyrertod)

Wie wird der Märtyrertod definiert? Ereignet sich der Märtyrertod dort, wo der Gläubige vor die Wahl gestellt wird, seinem Glauben abzuschwören oder zu sterben oder dort, wo ein Gläubiger sich in einen Kampfeinsatz ohne Aussicht auf Überleben begibt, um damit sein Leben für seine Überzeugungen zu opfern? Während das christliche Märtyrerverständnis der ersten Festlegung entspricht, wird das im Jihadismus propagierte Märtyrertum von der zweiten Definition dominiert.

Die Märtyreroperation muslimischer Attentäter wird von der Mehrheit muslimischer Theologen heute nicht als Selbstmord kategorisiert, sondern als Verteidigung des – besonders in Palästina, aber auch Afghanistan und Irak – ‚unterdrückten’ Islam. Ein Selbstmordattentäter wird sich aus dieser Perspektive nicht als Selbstmörder auffassen, den im Jenseits die Strafe Gottes erwartet, sondern als Kämpfer und Verteidiger des Islam, der ebenso wie die ersten Anhänger Muhammads in Medina aufgerufen ist, sein Leben einzusetzen, um die Unterdrückung der muslimischen Gemeinschaft (arab. umma) durch seine Aggressoren zu beenden. Zwar gilt auch dann, dass der Islam die Tötung von Unschuldigen nicht gestattet und prinzipiell zum Frieden aufruft. Nach jihadistischer Interpretation jedoch wird die Zeit der friedlichen Propaganda für den Islam aufgrund des Versuches westlicher Staaten, den Islam anzugreifen bis zu seiner Vernichtung, abgelöst durch die Pflicht für jedermann, den jihad zu kämpfen. Nur so kann das System der Gerechtigkeit, die Scharia, über alle Menschen aufgerichtet werden.

Der Märtyrer opfert sich aus dieser Sicht für eine höhere Sache, er gibt sein Leben „auf dem Weg Gottes“, im Jihad. Diese Begründung liefert bereits der Koran, denn etliche Koranverse verbinden den Einsatz für Gott, den daraus folgenden Tod und das Paradies miteinander: „Wenn ihr nun auf die Ungläubigen stoßt, dann schlagt sie auf den Nacken! Wenn ihr sie schließlich vollständig niedergerungen habt, dann legt sie in Fesseln … Und denen, die auf dem Weg Gottes getötet werden, ihr Wirken wird nicht umsonst gewesen sein. Er wird sie rechtleiten, alles für sie in Ordnung bringen und sie ins Paradies eingehen lassen, das er ihnen zu erkennen gegeben hat“ (47,4–6).

Der Märtyrer stirbt nach koranischer Auffassung nur scheinbar, daher soll nicht um ihn getrauert werden: „Und haltet die um Gottes Willen Getöteten nicht für tot, nein, sondern für lebendig bei ihrem Herrn … froh über das, was Gott in seiner Huld ihnen gab und voller Freude darüber, dass die, die nach ihnen kommen, keine Furcht haben und nicht trauern werden“ (3,169–170). Der Märtyrer wird nach seinem Tod keine Qualen durch die Befragung der Grabesengel erdulden müssen, sein Glaube ist über jeden Zweifel erhaben. Daher geht er nach weitgehend übereinstimmender Auffassung muslimischer Theologen unmittelbar nach seinem Tod ohne vorherige Wartezeit oder eventuellem zeitweisem Verbleib im Höllenfeuer ins Paradies ein. Er wird nicht der sonst üblichen rituellen Totenwaschung unterzogen, sondern in seinen blutbefleckten Kleidern am Ort seines Sterbens (nicht auf einem Friedhof) beigesetzt.

2.3.1. Die Todessehnsucht islamischer Mystiker

Das Motiv der Sehnsucht nach dem Tod ist auch aus der islamischen Mystik bekannt. Der Mystiker wünscht sich, nachdem er seine diesseitigen Begierden durch Askese abgetötet hat, den Tod herbei, denn damit beginnt seine Vereinigung mit Gott und sein eigenes „Entwerden“ (arab. fana’). Der wohl berühmteste frühe Mystiker des Islam, al-Husain ibn Mansur al-Hallaj (858–922), dichtete:

„Tötet mich, o meine Freunde,
denn im Tod nur ist mein Leben!
Ja, im Sterben liegt mein Leben!
Wahrlich, höchste Gnade ist es,
Selbst verlöschend zu entschweben,
Und als Schlechtestes erkenn ich,
Fest an diesem Leib zu kleben.
Überdrüssig ist die Seele,
Hier noch im Verfall zu leben.
Tötet mich, ja, und verbrennt mich,
Dessen Glieder elend beben!“[9]

2.4. Der natürliche Tod

Die häufigste Form des Sterbens ist selbstverständlich der natürliche Tod, der im Koran wie auch in der Überlieferung ausführlich thematisiert wird. Dem Tod geht das Leben voraus, das Gott, der Schöpfer allen Lebens, allen Menschen schenkt. Er hat den Menschen aus Lehm gemacht (20,53–55) und aus einem Samentropfen (22,5). Gott bringt den Menschen aus dem Mutterleib hervor und läßt ihn heranwachsen. Den Menschen hat er unterschiedliche Wege zugedacht: „Und mancher von euch wird (frühzeitig) abberufen, und manch einer von euch wird das erbärmlichste Alter erreichen“ (22,5). Für jeden aber ist das Leben hier auf der Erde eine „Prüfung“, damit Gott erkennt (67,1–2), ob der Mensch ihm Dankbarkeit und Ehre erweist oder in Undank und Selbstherrlichkeit sich selbst als Maß aller Dinge betrachtet. Ungeachtet der Eigenverantwortung des Menschen, die der Koran gleichzeitig betont, hat Gott die einen zum Heil, die anderen zum Unheil bestimmt (35,8). Es ist alles „niedergeschrieben“ (arab. maktub), Gott ist die Ursache aller Dinge: „kull-u min Allah“ – alles kommt von Gott. Er ist derjenige, der lebendig macht und sterben läßt (2,258). Der Tod ist markiert das Ende der Prüfungszeit des Menschen auf Erden, dem sich Gott in Barmherzigkeit und Erbarmen zuwendet.

Bei der Erschaffung des Menschen wird von Gott auch sein Todesdatum festgesetzt. „Der Tod selbst ist daher keine Strafe“[10], aber unausweichlich. So wie Gott den Menschen erschuf, so auch seinen Tod: „jeder wird den Tod erleiden“ (21,35). Dem Tod kann der Mensch nicht entfliehen (62,8), ihm nicht entrinnen (4,78). Zu Gott kehrt der Mensch nach seinem Tod „zurück“ (2,156), um nach einer Zeit des Schlafes[11] zur Auferstehung (2,56) und dem Gericht gerufen zu werden. Danach wird der Ungläubige zur Hölle verurteilt, während der Gläubige ins Paradies eingehen kann, abhängig davon, ob sein Glaube und Tun vor Gott angenommen werden.[12]

Der Tod markiert also die Trennlinie zwischen Diesseits und Jenseits, für den Gläubigen das Tor zu einem Leben in Freude im Paradies, für den Ungläubigen das Tor zur ewigen Qual. In gewisser Weise ist der Ungläubige schon im Diesseits „tot“,[13] da er die Realität Gottes nicht erkennt. Er muss den Tod fürchten, da mit dem Tod und dem nachfolgenden Gericht sein endgültiger Aufenthalt im Höllenfeuer beginnt, während der Gläubige auf Gottes Erbarmen hoffen kann. Der Gläubige weiß sich schon hier Gott verpflichtet: „Mein Leben und mein Tod gehören Gott, dem Herrn der Menschen in aller Welt“ (6,162).

Der Tod ist nach islamischer Auffassung nicht der Lohn für die Sünde, der Sünde Sold. Er ist quasi logische Folge des Sterbens und der Bestimmung des Menschen zu Auferstehung und Gericht: „der Tod ist in die Schöpfung eingeplant.“[14] Die eigentliche Beauftragung des Menschen ist es, hinter dem diesseitigen, vergänglichen Leben und dem Tod das Jenseits und die Wirklichkeit Gottes zu erkennen, denn „Leben und Tod waren ja von Anfang an Instrumente der Vorsehung Gottes.“[15]

2.4.1. Der Eintritt des Todes

Gott hat von Anbeginn den Todestag jedes Menschen festgelegt und ruft ihn zu diesem Zeitpunkt ins Jenseits ab (56,60–61). Jeder Mensch weiß, dass ihn mit Sicherheit der Tod ereilen wird (21,35), aber niemand kennt seine Stunde. Ist der Tod eines nahegekommen, soll der muslimische Gläubige nach Möglichkeit noch selbst die rituelle Waschung vollziehen. Wird er schwächer, wird man vielleicht Korantexte rezitieren, seinen Kopf in Richtung Mekka ausrichten und ihm kurz vor dem Sterben das Glaubensbekenntnis vorsagen, aber damit aufhören, wenn er es selbst noch einmal wiederholt hat. Das Glaubensbekenntnis sollen seine letzten Worte vor dem Tod sein, denn Muhammad soll gesagt haben:

„Wer als letzte Worte vor seinem Tod ‚la ilaha illa llah‘ [Es gibt keinen Gott außer Gott] sagt, betritt den Paradiesgarten.“[16]

Nach volksislamischer Auffassung wird der Tote im Jenseits, während er noch im Grab liegt, von zwei Engeln nach seinem Glauben folgendermaßen befragt werden:

  1. Wer ist dein Gott?
  2. Wer ist dein Prophet?
  3. Was ist deine Religion?
  4. Wohin zeigt deine Gebetsrichtung?

Nur wenn er diese Fragen beantworten und sich mit dem Glaubensbekenntnis zum Islam bekennen kann, wird er über eine Brücke gelangen können, die in der Überlieferung als schärfer als ein Schwert und dünner als ein Haar beschrieben wird. Gläubige Muslime können sie unbeschadet überqueren und ins Paradies gelangen. Ungläubige stürzen von der Brücke in die Hölle und in das Feuer hinab.

Ist der Tod eingetreten, werden dem Toten unter Gebet für seine gnädige Aufnahme im Jenseits die Augen und der Mund geschlossen. Die Totenklage wird angestimmt, jedoch verurteilen viele Theologen Zeichen übermäßiger Trauer wie das Zerreißen der Kleider, das Schlagen an die Brust oder ins Gesicht, da dies als Zeichen seines mangelnden Glaubens ausgelegt wird.

Der Tote wird nach aller Möglichkeit von Verwandten desselben Geschlechts gewaschen[17] und parfümiert, Hände und Füße u. U. mit Henna gefärbt. Ehemänner können auch von ihren Frauen gewaschen werden. Nicht alle Theologen erlauben die Waschung einer Frau durch ihren Ehemann, da die Ehe mit dem Tod der Frau endet, der Mann also rechtlich nicht mehr mit ihr verheiratet ist.

Die Waschung zu unterlassen gilt als Sünde. Daher soll, wenn versäumt wurde, den Leichnam zu waschen und dieser bereits im Grab ruht, er aber noch nicht mit Erde bedeckt ist, er zur Waschung gebracht werden. Der Tote wird bis zu seiner Beerdigung, die nach Möglichkeit noch am Todestag erfolgen soll, nicht alleine gelassen. Verwandte wachen bei dem Toten, u. U. auch ein Imam oder Mullah. Gebete werden gesprochen, Lampen und vielleicht auch Weihrauch entzündet.

Für die Grablegung wird der Tote in vorzugsweise weiße, in Beschaffenheit und Größe und Anzahl genau festgelegte Leintücher eingehüllt. Das Leichentuch kann das Pilgergewand des Toten sein, mit welchem er die Wallfahrt nach Mekka durchgeführt hat. Diese speziellen Stoffe werden von Frauen jenseits der Wechseljahre hergestellt: so ist gewährleistet, dass sie sie nicht im Zustand der rituellen Unreinheit verarbeitet wurden.

Grundsätzlich soll ein Toter direkt nach Eintritt des Todes für die Beerdigung vorbereitet werden und die Grablegung so bald wie möglich, am besten noch am selben, Tag erfolgen. Durch die Berührung eines Toten sowie das Tragen der Totenbahre tritt eine rituelle Verunreinigung ein, die durch eine rituelle Waschung beseitigt werden muss, bevor der Betreffende wieder einen Koran berühren oder das Gebet verrichten kann.

Das Beerdigungsgebet wird beim Leichnam gesprochen, das die Bitte um Vergebung für den Toten einschließt, sowie die Bitte an den Toten, bei Gott Fürsprache für die Lebenden einzulegen. Die Angehörigen bzw. dem Toten Nahestehenden nehmen unter Anleitung eines Qadis oder Imams daran teil.

3. Die Beerdigung

Nach dem Beerdigungsgebet soll der Leichnam rasch begraben werden. Mit einem Leichenzug, der nach Möglichkeit den Toten zu Fuß hinausträgt und weder aus einem Pferdewagen noch einem motorisierten Gefährt bestehen soll, wird der Tote zum Friedhof gebracht. Bei männlichen Toten kann unterwegs in der Moschee für ihn gebetet werden, danach soll der Tote auf einem rein muslimischen oder zumindest Muslimen vorbehaltenen Gräberfeld beigesetzt werden.

Es gilt als Ehre, einer der Sargträger sein zu dürfen, auch Passanten an der Straße können den Toten ein Stück des Weges begleiten, auch wenn sie mit dem Verstorbenen nicht persönlich bekannt oder verwandt waren. Nach volksislamischer Überzeugung bewirkt das Tragen der Totenbahre Sündenvergebung. Zu diesem Leichenzug gehören traditionell ausschließlich Männer, da die Überlieferung es Frauen verbietet oder es zumindest stark missbilligt, dass sie an der Grablegung – und sei es die ihres Ehemannes oder ihrer Kinder – teilnehmen; sie bleiben in der Regel im Haus zurück. Zwar kann am Grab das islamische Glaubensbekenntnis gesprochen werden, laute Trauerbekundungen, aber auch laute Koranrezitationen, sind verpönt.

Der Tote wird bei der Grablegung auf die rechte Seite gelegt und sein Kopf in Richtung Mekka ausgerichtet. Die Anwesenden füllen Erde in das offene Grab und bitten nochmals für den Verstorbenen um Vergebung, rezitieren Korantexte und belehren ihn erneut über das Glaubensbekenntnis, damit er in der Lage sein wird, im Jenseits den Grabesengeln Antwort auf die Frage nach seinem Glauben zu geben.

Eine Verbrennung ist nicht statthaft, auch nicht auf Wunsch des Toten. Der Tote soll unversehrt bestattet werden, was eine wissenschaftliche Verwendung von Leichen für Forschungs- und Lehrzwecke fast unmöglich macht.[18] Es ist nicht erlaubt, Steine auf dem Grab aufzurichten oder Schmuckelemente anzubringen, natürlich auch kein Kreuz.

Nach muslimischer Auffassung darf die Totenruhe nicht mehr gestört werden. Muslimische Gräberfelder dürfen daher nicht nach 20 bis 30 Jahren wiederbelegt werden. Diese Auffassung hat dort zu Konflikten geführt, wo Muslime nicht – wie noch heute die absolute Mehrheit – zur Bestattung in ihr Heimatland überführt werden, sondern auf deutschen Friedhöfen beerdigt werden, auf denen in der Regel eine Wiederbelegungsfrist vorgesehen ist. Auch die im Islam übliche sarglose Bestattung ist hierzulande bisher fast überall ausgeschlossen.

Bei den anschließenden Beileidsbezeugungen und Besuchen von Freunden, Nachbarn und Verwandten halten sich Männer und Frauen traditionell an getrennten Orten auf. Männer werden von Männern und Frauen von Frauen besucht. Frauen werden von Nachbarinnen und Verwandten versorgt, Essen wird der Familie gebracht, Männer lesen Korantexte und gedenken des Toten. Almosen werden verteilt.

4. Die Trauer

Trauer ist im Islam erlaubt, soll aber nach Meinung der Theologen gefasst und beherrscht, nicht überlaut und hysterisch geäußert werden. Schwarz ist keine Trauerfarbe im Islam. Grundsätzlich gilt auch in dieser Verlustsituation dasselbe wie für andere einschneidende Ereignisse (wie z. B. eine Geburt), nämlich, dass Nachbarn und Verwandte Hilfe und Beistand leisten und die Trauernden nicht alleine lassen, ja, für die erste Zeit ihre Versorgung übernehmen.

Die Familie, zu der der Tote gehörte, ist nun für drei Tage ein Trauerhaus, eine Witwe darf vier Monate und zehn Tage um ihren Mann trauern.[19] Nach einer bestimmten Frist, etwa 40 Tagen nach dem Tod – oder nochmals nach Ablauf eines Jahres – wird ein Totenmahl für Verwandte und Nahestehende gehalten, an dem in jedem Fall eine größere Gemeinschaft, u. U. sogar das ganze Dorf teilnimmt.

4.1. Muharram-Trauerrituale

Eine Sonderform der Trauerrituale stellen die schiitischen Ashura-Trauerfeierlichkeiten im Monat Muharram dar, mit denen des gewaltsamen Todes des Prophetenenkels al-Husain 680 n. Chr. gedacht wird. Ashura steht für den schiitischen Glauben an das Leiden und das Opfer des Gerechten, der durch die Hand der Unterdrücker starb und Erlösung bewirkte. An Ashura wird dieses Märtyrertodes als Husains gedacht. al-Husain war der Enkel Muhammads, der Sohn ’Alis, des vierten Kalifen (Nachfolgers Muhammads) und der letzte männliche Nachkomme Muhammads in direkter Linie. Im Jahr 680 n. Chr. unterlag er in der Nähe der Stadt Kerbela im Kampf gegen ein von Sunniten angeführtes Heer. Parteigänger al-Husains aus der Stadt Kufa hatten ihm nicht im Kampf beigestanden, sondern ihn allein den Kampf gegen die sunnitische Übermacht austragen lassen, so dass er gegen die Feinde hoffnungslos unterlag. Mit al-Husains Tod verfestigte sich die aus schiitischer Sicht ‚unrechtmäßige’ Übernahme des Kalifats durch die sunnitische Mehrheit für viele Jahrhunderte.

Mit der Schlacht von Kerbela 680 zerbrach die seit Muhammads Tod gehegte Hoffnung der Schiiten, doch noch die Herrschaft über die muslimische Gemeinschaft erringen und das Kalifat übernehmen zu können. Der Prophetenenkel al-Hussain, nach schiitischer Auffassung der Unschuldige – ja, der Sündlose – litt Unrecht und Tod, damit die ‚Unrechtmäßigen’ zur Herrschaft gelangen konnten. Daher hat der Tod al-Husains als designierter schiitischer Herrscher bis zum heutigen Tag für die schiitische Gemeinschaft diese große immense Bedeutung, die in den aufwendigen Ashura-Feierlichkeiten ihren Ausdruck findet. Wenn der Schiit bei den Ashura-Feierlichkeiten um den Märtyrer al-Husain weint, erklärt er sich damit auch selbst bereit, das Martyrium wie al-Hussain auf sich zu nehmen.[20] Der Märtyrergedanke ist daher mit der schiitischen Theologie aufs Engste verbunden.

Die Ashura-Feierlichkeiten dauern die ersten zehn Tage des Monats Muharram. Schlichte, oft schwarze Trauerkleidung, Versrezitationen, die vom Leiden al-Husains sprechen, Trauerlieder, Theateraufführungen, Straßenprozessionen und Selbstgeißelungen mit Schwertern oder Ketten, bei denen viel Blut vergossen wird, gehören zu den Feierlichkeiten.[21] Kettengeißler peitschen sich als Zeichen der Trauer über das Martyrium der Imame und der Trauer über die eigene, bemitleidenswerte Lage als Unterdrückte [22] die unbedeckten Schultern und den Rücken mit Ketten. Die Säbelgeißler schlagen sich mit Schwertern auf den Kopf und an die Stirn,[23] verletzen sich und geraten in Ekstase und Trance. Andere schlagen sich rhythmisch an die Brust. Durch den Schmerz und das Blutvergießen wird das Leiden al-Husains nachgeahmt, und wer das tut, erhält nach allgemeiner schiitischer Auffassung an seinem Opfer und seiner Erlösung Anteil. Heute spielen die Darsteller der Passionsspiele als zu Unrecht Ermordete diese Szene nach.

Die emotionale Darstellung von Leid, Schmerz, Trauer und Blutvergießen ist also das Zentrum der Ashura- Feiern. Die Darsteller der Feinde al-Husains sollen auf dem Gipfelpunkt der dramatischen Darstellung manchmal vom Publikum ergriffen und erschlagen worden sein. Auch heute sind im Verlauf der Spiele immer wieder Todesopfer zu beklagen. Nicht selten entstehen an Orten mit gemischt sunnitisch-schiitischer Bevölkerung Aufruhr, wenn die schiitischen Gläubigen bei den Feierlichkeiten die drei ersten, nach ihrem Verständnis unrechtmäßigen Kalifen verfluchen.

Das Ashura-Ritual ist zugleich aber auch ein Bußritual, mit dem der Gläubige seine unermessliche Schuld abträgt, die darin besteht, dass er sich nicht – so wie Teile der schiitischen Gemeinschaft – im Jahr 680 zusammen mit al-Hussain bei Kerbela geopfert hat.[24] Schon im Jahr 684 sollen die ersten „Büßer“ das Grab al-Husains besucht und Sühne für ihre Treulosigkeit im Jahr 680 gesucht haben.[25] Dieser Gedanke ist bis in die Gegenwart lebendig:

„Nach dem Tode von Ayatollah Khomeini konnte man im Fernsehen aus irakischer Kriegsgefangenschaft heimgekehrte iranische Soldaten sehen, die auf Knien zu seinem Grab rutschten und weinend um Vergebung dafür flehten, dass sie nicht gefallen waren.“[26]

Der Schrein al-Husains in Kerbela rund 100 km südwestlich von Bagdad ist bis heute einer der wichtigsten schiitischen Wallfahrtsorte. Auch dieses Gebiet darf wie Mekka und Medina von Nichtmuslimen nicht betreten werden.[27]

Die Aufführung der Trauerspiele gilt als verdienstvoll, aber auch die Zuschauer sind nicht passiv, sondern eigentlich am Spiel Beteiligte. Sie werfen sich als Zeichen von Trauer und Verzweiflung Staub auf ihr Haupt, manche zerreißen ihre Kleider, brechen in Tränen aus und bringen sich selbst Verletzungen bei. Sie nehmen Anteil am Leiden al-Hussains und bitten um Vergebung für ihre eigenen Sünden und die der schiitischen Gemeinschaft. Das Vergießen von Tränen um die Leidenden lässt sie Wohlgefallen vor Gott finden:

„Die um ihretwillen vergossenen Tränen haben geradezu einen charismatischen Wert. Sie sind … eine Bedingung für das persönliche Heil des Schi’iten. Jeder Sünder muß im Laufe seines Erdenlebens zumindest eine Träne für al-Husain vergossen haben. Die Gnade, die dadurch erworben wird, ist umso größer, wenn sich zu dem Weinen auch noch Blutvergießen gesellt.“[28]

4.2. Trauer an Gräbern von Heiligen und Märtyrern

Eine andere Form der Trauer äußert sich beim Besuch von Familienmitgliedern, aber auch von Heiligengräbern, verbunden mit dem Wunsch, Segenskraft (arab. baraka) und Hilfe von dem betreffenden Heiligen zu erfahren und für die verstorbenen Familienmitgliedern um gnädige Aufnahme im Paradies zu beten bzw. ein Ende ihrer möglichen Höllenqualen zu erbitten. Der Besuch von Gräbern, z. B. zum Fest des Fastenbrechens am Ende des Ramadan, wird, wenn er mit dem Ziel absolviert wird, sich den Tod vor Augen zu führen, auch von orthodoxen Theologen nicht abgelehnt.[29]

5. Das Gericht

Zahlreiche Koranverse sowie die Überlieferung sprechen von der Auferstehung nach dem Tod und dem Gericht. Die Vorstellung, dass Gott nach der „Abrechnung“ (14,51) von jedem Menschen Rechenschaft über seinen diesseitigen Glauben und sein Tun fordert, entstammt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den vorislamischen Glaubensvorstellungen. Im Gegenteil, die altarabische Poesie legt das Hauptgewicht auf das Leben im Diesseits[30] und auf das Schicksal, dem der Mensch hilflos ausgeliefert ist,[31] wenn auch ein gewisser Glaube an ein Leben nach dem Tod bei den vorislamischen arabischen Stämmen bekannt gewesen sein muss.[32]

5.1. Das Gericht: Der Koran

Im Islam jedoch gehört der Glaube an das Jüngste Gericht zu den grundlegendsten Glaubensartikeln, der zusammen mit dem Glauben an Gott, die Bücher, die Propheten und die Engel zu den weithin als verpflichtend anerkannten fünf Glaubensgrundlagen gehört. Sehr nachdrücklich macht der Koran die Endgültigkeit deutlich, die mit dem Tod eines Menschen besiegelt ist: er gehört dann auf die Seite der Gläubigen, die ins Paradies eingehen werden oder auf die Seite der Frevler, für die die Hölle bestimmt ist. Eine Glaubensentscheidung nach dem Tod und damit ein Abwenden der Höllenstrafe ist nicht mehr möglich (23,99–100).

Sure 23,101–115 berichtet über die Verzweiflung derjenigen, die darauf ins Feuer geworfen werden. Gott macht den Verlorenen noch einmal deutlich, dass sie die Ernsthaftigkeit und die Bedeutung des Glaubens verkannt haben (23,115). Auf die Waage (7,8–9) werden nach der Überlieferung auf der einen Seite als Papierrollen die Verzeichnisse der Taten des Verstorbenen gelegt, die von Engeln in einem Buch aufgezeichnet sind (82,10–12). Auf der anderen Seite liegt nur ein winziges Papierstückchen mit dem islamischen Glaubensbekenntnis, das aber alle Sünden eines Menschen aufwiegen soll.[33]

Vermutlich aus dem Iran stammt die Vorstellung, dass danach alle Menschen eine sehr lange Brücke überqueren müssen, die schärfer ist als ein Schwert und dünner als ein Haar[34]. Gläubige Muslime können sie unbeschadet überqueren und ins Paradies gelangen. Ungläubige stürzen jedoch von der Brücke in die Hölle und das Feuer hinab.[35] Allerdings sind einige Theologen der Auffassung, dass etwa die Brücke, die Waage, auf der die Werke der Menschen abgewogen werden oder sogar die Qualen der Hölle, nicht wörtlich zu verstehen, sondern nur Symbole der Gerechtigkeit Gottes sind oder der Verantwortung des Menschen vor Gott bildlich darstellen sollen.[36]

5.1. Das Gericht: Die Überlieferung

Diese relativ knappen Aussagen des Korans werden von der islamischen Überlieferung umfangreich ergänzt. So entstand etwa mit dem 9. Jahrhundert n. Chr. die Auffasssung, die Toten würden hinsichtlich ihres Glaubensbekenntnisses von zwei furchtbaren Engeln, Munkar und Nakir,[37] befragt werden[38]. Wer kein Muslim ist und das Bekenntnis nicht sprechen kann, wird nach diesen Berichten der Überlieferung von ihnen im Grab geschlagen. Auch Muslime, die sich schwerer Sünden schuldig gemacht haben, werden für eine gewisse Zeit im Höllenfeuer bestraft.[39] Noch zuvor, in dem Augenblick, wenn der Mensch stirbt, erscheint bei dem Sterbenden der Todesengel (malak al-mawt) Izra’il,[40] einer der vier Erzengel,[41] und entzieht dem Menschen seine Seele (arab. ruh bzw. nafs), die emporgeführt wird.

Izra’il hat einen Sitz im vierten der sieben Himmel, auf dem sein Fuß ruht, der andere steht auf der Brücke zwischen Paradies und Hölle.[42] Er besitzt 4.000 Flügel und vier Gesichter, und sein Körper besteht aus Augen und Zungen.[43] Verschiedene Überlieferungen erwähnen weitere Todesengel. Izra’il kennt den Zeitpunkt des Todes der Menschen nicht, weiß aber, wer zu den Gläubigen gehört und wer nicht.[44]

„Wenn sich der Todestag eines Menschen nähert, läßt Allah von dem Baum unter seinem Thron das Blatt fallen, auf dem der Name des betreffenden Menschen geschrieben steht. Izrâ’îl liest den Namen und muß nach 40 Tagen die Seele des Menschen von seinem Körper scheiden.“[45]

6. Die Fürsprache im Jüngsten Gericht: Koran und Volksglaube

Im Koran wird die Frage, ob es möglich ist, dass für einen Frevler oder Sünder Fürbitte (arab. shafa’a) eingelegt werden kann, so dass dieser aus dem Höllenfeuer frei wird, mehrschichtig beantwortet. Zunächst lehnt der Koran grundsätzlich die Fürsprache von Gottheiten ab ( z. B. 10,18). Abgelehnt wird im Koran auch die Möglichkeit, dass für einen Ungläubigen Fürsprache eingelegt werden kann (z. B. 2,48+123+254). Einige Verse leugnen die Möglichkeit der Fürsprache ganz generell:

Ein jeder haftet für das, was er erworben hat, ausgenommen die zur Rechten. Sie befinden sich in Gärten und sie fragen sich gegenseitig nach den Sündern. ‚Was hat euch in das Feuer gebracht?‘ Sie sagen: ‚Wir waren nicht unter denen, die das Gebet verrichteten, wir haben den Armen nichts zu essen gegeben, wir haben mit den Schwätzern eitles Geschwätz getrieben, und wir haben den Tag des Gerichts für Lüge erklärt, bis das Ende uns ereilte.‘ Nun nützt ihnen keine Fürsprache der Fürsprecher mehr“ (74,38–48).

Zugleich erwähnt der Koran jedoch auch, dass Gott selbst Fürsprache einlegen kann:

Alle Fürsprache kommt Gott zu. Er hat die Herrschaft über Himmel und Erde. Zu ihm müsst ihr dereinst zurückkehren“ (39,44).

Einige Theologen schlussfolgern daher daraus, dass in schwere Sünde gefallene Muslime für eine begrenzte Zeit in die Hölle geworfen werden, aus der sie dann jedoch später durch Fürsprache erlöst werden können.

Im Volksislam hat sich jedoch auch die Überzeugung herausgebildet, dass Muhammad Fürsprecher der Gläubigen sein kann. Man glaubte, aus den ersten Versen von Sure 17 – eine Anspielung auf die sogenannte Himmelsreise Muhammads in die Gegenwart Gottes – auf die Fürsprache Muhammads bei Gott schließen zu können: Da Muhammad sich in der unmittelbaren Nähe Gottes aufhielt, hatte er die Möglichkeit, Gott um Nachsicht für Sünder im Gericht zu bitten.

Schon zu seinen Lebzeiten wurden Muhammad Bitten zur Fürsprache vorgetragen.[46] Im Volksglauben herrscht außerdem die Überzeugung vor, dass Engel (Sure 40,7–8) oder besonders angesehene Männer (seltner Frauen) der islamischen Geschichte Fürsprache als Märtyrer oder Heilige leisten können, basierend auf wenig konkreten Versen wie: „Diejenigen, zu denen sie an seiner Stelle beten, können keine Fürsprache einlegen, ausgenommen diejenigen, die die Wahrheit bezeugen und Bescheid wissen“ (43,86). Viele Gläubige wallfahren zu den Gräbern von Heiligen und bringen Opfer oder leisten Gelübde. Zu den Heiligen gehören z. B. die vier ersten Kalifen oder die Gründer von Mystikerorden. So wird bereits in der klassischen Überlieferungsliteratur die grundsätzliche Möglichkeit der Fürbitte eingeräumt. Dort heißt es etwa:

Wenn eine hundert Seelen starke Gemeinde von Muslimen über einen Muslim die Salât (das Gebet) verrichtet und alle für ihn um Sündenvergebung beten, wird ihnen diese Bitte sicher erhört.“[47]

Zusammenfassend ergeben sich also auf die Frage „Ist Fürsprache nach dem Tod eines Menschen möglich?“ aus dem Koran und der Überlieferung mehrere Möglichkeiten einer Antwort:

  1. Fürsprache ist unmöglich zugunsten von Ungläubigen (19,85–86).
  2. Fürsprache durch andere Götter ist unmöglich (10,18).
  3. Fürsprache ist möglich durch Gott für gläubige Muslime (39,44).
  4. Fürsprache ist vielleicht möglich durch die Engel (21,28).
  5. Fürsprache ist vielleicht möglich durch Muhammad (Überlieferung und Volksislam).
  6. Fürsprache ist vielleicht möglich durch Heilige, Märtyrer und Propheten (Volksislam).

7. Korantexte

7.1. Gott hat den Tod erschaffen

„Segensreich ist der, in dessen Hand die Herrschaft ist und der Macht hat über alle Dinge. Der Tod und Leben schuf, um zu prüfen, wer von euch am besten handelt.“ (Sure 67,1–2) (Murad Hofmann)

7.2. Gott bestimmt den Todeszeitpunkt jedes Menschen

„Keiner Seele ist es möglich zu sterben, außer mit Allahs Erlaubnis, nach seiner befristeten Vorbestimmung. Wer die Belohnung des Diesseits will, dem geben wir (etwas) von ihm; und wer die Belohnung des Jenseits will, dem geben wir (etwas) von ihm. Und wir werden (es) den Dankbaren vergelten. Und mit wie vielen Propheten zusammen kämpften zahlreiche Bekenner des Herrn! Doch sie gaben nicht auf ob dessen, was sie auf Allahs Weg traf, noch wurden sie schwach, noch unterwarfen sie sich. Und Allah liebt die Standhaften. Ihre Worte waren …: ‚Unser Herr, vergib uns unsere Sünden und die Maßlosigkeit in unserer Angelegenheit, festige unsere Füße und hilf uns gegen das ungläubige Volk!’ Da gab Allah ihnen die Belohnung des Diesseits und die schöne Belohnung des Jenseits. Und Allah liebt die Gutes Tuenden.“ (Sure 3,145–148) (Frank Bubenheim, Nadeem Elyas)

7.3. Das Diesseits erhält vom Jenseits seine Bestimmung

„Jeder soll den Tod kosten. Doch ihr sollt euren Lohn erst am Tag der Auferstehung empfangen. Und wer da vom Feuer ferngehalten und ins Paradies geführt wird, der soll glücklich sein. Denn das irdische Leben ist nur ein trügerischer Nießbrauch.“ (Sure 3,185) (Murad Hofmann)

7.4. Keine Hoffnung nach dem Tod für Ungläubige und Abgefallene vom Islam

„Diejenigen, die ungläubig geworden sind, nachdem sie gläubig waren und hierauf dem Unglauben immer mehr verfallen, deren Buße wird nicht angenommen werden. Das sind die, die irregehen. Diejenigen, die ungläubig geworden sind und in diesem Zustand sterben – nicht die Erde voll Gold würde von einem von ihnen (als Lösegeld) angenommen, auch wenn er sich damit loskaufen wollte. Eine schmerzhafte Strafe haben sie zu erwarten. Und sie haben keinen Helfer.“ (Sure 3,90–91) (Rudi Paret)

7.5. Hoffnung auf Vergebung und Eingang ins Paradies für Gläubige

„Sie sind jedenfalls alle meine Feinde außer dem Herrn der Welten, der mich erschuf und der mich leitet. Und der mich speist und tränkt. Und der mich heilt, wenn ich krank bin, und der mich sterben lässt, dann aber wieder lebendig macht. Und der, wie ich hoffe, mir am Tag des Gerichts meine Fehler verzeihen wird. O mein Herr! Gib mir Urteilskraft und vereinige mich mit den Rechtschaffenen! Und verleihe mir den Ruf eines Wahrhaftigen bei den künftigen Generationen! Und mache mich zu einem der Erben des Gartens der Glückseligkeit! Und vergib meinem [Moses] Vater, denn er ist unter den Irrenden! Und lass mich am Tage der Auferweckung nicht zuschandengehen. Am Tage, an dem weder Vermögen noch Söhne helfen, sondern nur (gerettet wird), wer zu Allah mit reinem Herzen kommt! Nahegebracht wird das Paradies den Gottesfürchtigen. Und vor Augen geführt wird die Hölle den Verirrten … Dann werden sie kopfüber hineingeworfen, sie und die Verirrten“ (Sure 26,77–94) (Murad Hofmann)

8. Überlieferung und Theologie zum Tod und Sterben

8.1. Der Trauerzug: al-Ghazali (gest. 1111)

„Du sollst hinter der Leiche des Muslims hergehen. Der Gesandte Gottes sagt: ‚Wer hinter einer Leiche hergeht, dem wird eine Unze Lohn zuteil, und wer dabeisteht, bis sie ins Grab gesenkt wird, dem werden zwei Unzen Lohn zuteil, eine jede so groß wie der Berg Uhud.’ Gute Sitte beim Grabgeleit aber ist, zu schweigen und nicht zu lachen, sondern eine Mahnung für sich selbst daraus zu ziehen und über das eigene Sterben nachzudenken. A’masch sagt: ‚Ein Gottesmann sagte, als einst einige Leute einen Toten betrauerten: ‚Trauert lieber über euch, denn er ist schon von drei Schrecknissen erlöst: Das Angesicht des Todesengels hat er gesehen, die Bitterkeit des Sterbens hat er gekostet, und die Angst vor dem Ende hat er überwunden.’ Der Gesandte Gottes sagt: ‚Drei Dinge geben dem Toten das Grabgeleit: seine Anverwandten, seine Habe und seine Taten.Anverwandte und Habe kehren wieder um, aber die Taten bleiben bei ihm’ Du sollst endlich die Gräber der Toten besuchen und für sie beten und für dich selbst eine Mahnung daraus nehmen und daran denken, dass sie vorangegangen sind und du ihnen bald nachfolgen und da sein wirst, wo sie jetzt sind.“[48]

8.2. Von der exzessiven Trauer um den Toten (Das islamische Totenbuch)

„Die Tradition lehrt: wer von einem Unglück heimgesucht worden ist und vor Schmerz das Kleid zerreißt und sich auf die Brust schlägt, den muss man betrachten als einen, der gleichsam die Lanze nimmt und damit seinen Herrn angreift. Von dem Propheten, über dem Heil sei, wird berichtet, er habe gesagt: ‚Wenn jemand in seiner Trauer die Tür oder die Kleider schwarz macht, das Gewand zerreißt, einen Baum umbricht oder die Haare abschneidet, wofür ihm jedes Mal in der Hölle ein Haus errichtet wird, ist dies dasselbe, wie wenn er für das vergossene Blut von siebzig Propheten verantwortlich wäre.“[49]

8.3. Von der Waage für gute und böse Werke (Das islamische Totenbuch)

„Von Ibn Abbas wird im Namen des Propheten Folgendes überliefert: Am Tag der Auferstehung wird die Waage aufgestellt … Man führt den Menschen vor und währenddessen hat er neunundvierzig Schriftstücke bei sich … Darin sind seine Vergehen und Sünden aufgezeichnet. Sie werden dann auf die eine Schale der Waage gelegt. Dann wird für ihn ein Blättchen so groß wie der Kopf einer Ameise herausgezogen, auf welchem das Glaubensbekenntnis steht: Es gibt keinen Gott außer Gott, und Mohammed ist sein Gesandter. Dieses Blättchen wird auf die andere Schale gelegt. Hierdurch gewinnt sie das Übergewicht über alle Sünden.“[50]

8.4. Das Verbot der exzessiven Trauer

„Narrated ‚Abdullah:

The Prophet said, ‚He who slaps his cheeks, tears his clothes and follows the ways and traditions of the Days of Ignorance is not one of us.‘“[51]

8.5. Die Trauerzeit

„Narrated Um-‚Atiya:

We were forbidden to mourn for a dead person for more than three days except in the case of a husband for whom mourning was allowed for four months and ten days. (During that time) we were not allowed to put ko’hl (Antimony eye power) in our eyes or to use perfumes or to put on colored clothes …“[52]

8.6. Die Teilnahme der Frauen an der Grablegung

„Narrated Um ‚Atiyya:

We were forbidden to accompany funeral processions but not strictly.“[53]

8.7. Die Pflicht zur Teilnahme an der Grablegung für Männer

„Narrated Al-Bara‘ bin ‚Azib:

Allah’s Apostle ordered us to do seven things and forbade us to do other seven. He ordered us to follow the funeral procession. to visit the sick, to accept invitations, to help the oppressed, to fulfill the oaths, to return the greeting and to reply to the sneezer: (saying, ‚May Allah be merciful on you,‘ provided the sneezer says, ‚All the praises are for Allah‘). He forbade us to use silver utensils and dishes and to wear golden rings, silk (clothes) , Dibaj (pure silk cloth), Qissi and Istabraq (two kinds of silk cloths).“[54]

8.8. Die Vorherbestimmung und Eigenverantwortung zum Glauben

„Narrated Ali:

We were in the company of the Prophet and he said, ‚There is none among you but has his place written for him, either in Paradise or in the Hell-Fire.‘ We said, ‚O Allah’s Apostle! Shall we depend (on this fact and give up work)?‘ He replied, ‚No! Carry on doing good deeds, for everybody will find easy (to do) such deeds as will lead him to his destined place.‘ Then the Prophet recited: ‚As for him who gives (in charity) and keeps his duty to Allah, and believes in the Best reward. We will make smooth for him the path of ease … the path for evil.‘ (92.5–10)“[55]

8.9. Die Erlösung des Todes für den Gläubigen

„Narrated Abu Qatada bin Rib’i Al-Ansari:

A funeral procession passed by Allah’s Apostle who said, ‚Relieved or relieving?‘ The people asked, ‚O Allah’s Apostle! What is relieved and relieving?‘ He said, ‚A believer is relieved (by death) from the troubles and hardships of the world and leaves for the Mercy of Allah, while (the death of) a wicked person relieves the people, the land, the trees, (and) the animals from him.‘“[56]


[1] Vgl. die Ausführungen zum koranischen Menschenbild bei Theodor Adel Khoury. Der Koran. Arabisch-Deutsch. Gütersloher Verlagshaus: Gütersloh, 2001, Bd. 12, S. 446 ff.

[2] Erwin Gräf. Auffassungen vom Tod im Rahmen islamischer Anthropologie. in Johannes Schwartländer (Hg.). Der Mensch und sein Tod. Vandenhoeck & Ruprecht: Göttingen, 1976, S. 126–145, hier S. 129.

[3] Jusuf al-Qaradawi. Erlaubtes und Verbotenes im Islam. SKD Bavaria: München, 1989, S. 277.

[4] Möglicherweise richtet sich Sure 4,29 unmittelbar gegen die Selbsttötung: „Und bringt euch nicht selbst ums Leben.“

[5] So z. B. die Überlieferung von Thabit bin Ad-Dahhak in: Sahih al-Bukhari, Volume 8, Book 73, Number 73, http://www.usc.edu/schools/college/crcc/engagement/resources/texts/muslim/search.html (02.03.2009).

[6] So Birgit Krawietz zusammenfassend aus arabischen Fatwas des 20. Jahrhunderts. Die Hurma. Schariarechtlicher Schutz vor Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit nach arabischen Fatwas des 20. Jahrhunderts. Duncker & Humblot: Berlin, 1991, S. 92.

[7] Mahmud Shaltut. al-qatl wal-intihar, Beirut 1983, S. 415–422; zitiert nach Krawietz, ebd. S. 94.

[8] Silvia Tellenbach, Strafgesetze der Islamischen Republik Iran. Berlin 1996, S. 96–97.

[9] Aus: Annemarie Schimmel. Nimm eine Rose und nenne sie Lieder. Köln, 1987, S. 253, zitiert nach: Hortense Reintjens-Anwari. Der Tod aus islamischer Sicht. in: Constantin Barloewen (Hg.), Der Tod in den Weltkulturen und Weltreligionen. Diederichs: München, 1996, S. 169–200, hier S. 186.

[10] „So death is not itself a punishment. “ John Bowker. The meanings of death. Cambridge University Press: Cambridge, 1991, S. 105.

[11] Die meisten Exegeten vertreten die Auffassung, dass die Toten ruhen, bis die Posaune zum Jüngsten Gericht erschallt. Bernheim, Pierre-Antoine; Stavrides, Guy. Welt der Paradiese – Paradiese der Welt. Artemis & Winkler: Zürich, 1992, S. 222.

[12] So auch zusammenfassend Smith, Jane Idleman; Yazbeck Haddad, Yvonne. The Islamic Understanding of Death and Resurrection. State University of New York Press: Albany, 1981, 81.

[13] So Jacques Waardenburg. Death. In: Encyclopaedia of the Qur’an, E. J. Brill: Leiden, 2001, Vol. 1, S. 505–511, hier S. 510.

[14] Hortense Reintjens-Anwari. Der Tod aus islamischer Sicht. in: Constantin Barloewen (Hg.), Der Tod in den Weltkulturen und Weltreligionen. Diederichs: München, 1996, S. 169–200, hier S. 174.

[15] Jacques Waardenburg. “Leben verlieren” oder “Leben gewinnen” als Alternative in prophetischen Religionen. in: Gunther Stephenson (Hg.). Leben und Tod in den Religionen: Symbol und Wirklichkeit. Wissenschaftl. Buchgesellschaft: Darmstadt, 19852, S. 36–60, hier S. 47.

[16] Zitiert nach Abdul Aziz Kamal. Islamisches Recht für den Alltag, 37. Fortsetzung. in: al-Islam. Zeitschrift von Muslimenin Deutschland Nr.2/2000, S. 16–18, hier S. 16.

[17] Die Totenwaschung stammt vermutlich noch aus vorislamischer Zeit: M. Abdesselem an. Mawt. In: Encyclopaedia of Islam. E. J. Brill: Leiden, 1991, Vol. 6, S. 910–911, hier S. 911.

[18] In Saudi-Arabien sollen Medizinstudenten ausschließlich Leichen aus dem Ausland zum Studium zur Verfügung haben.

[19] So auch Marwan Ibrahim Al-Kaysi. Morals and Manners in Islam. A Guide to Islamic Adab. The Islamic Foundation: Markfield, 1999, S. 181.

[20] Heinz Halm. Die Schia. Darmstadt, 1988, S. 177.

[21] Vgl. die detaillierten Schilderungen bei Hildegard Müller. Studien zum persischen Passionsspiel. Freiburg, 1966.

[22] So Gustav Thaiss über den Iran: Gustav Thaiss. Religious Sybolism and Social Change: The drama of Husain. in: Nikki R. Keddie (Hg.). Scholars, Saints and Sufis. Muslim Religious Institutions since 1500. Berkeley, 1972/1978. S. 349–366.

[23] Werner Ende. The Flagellations of Muharram and the Shi’ite ‚Ulamâ‘. in: Der Islam 55/1978 (Berlin). S. 19–36, hier S. 20.

[24] Heinz Halm. Der schiitische Islam. Von der Religion zur Revolution. München, 1994, S. 31.

[25] So Wilfried Buchta. Schiiten. Kreuzlingen/München, 2004, S. 62.

[26] Buchta, ebd. S. 32.

[27] Hildegard Müller. Studien zum persischen Passionsspiel. Freiburg, 1966, S. 38.

[28] Ebd., S. 160.

[29] So empfiehlt auch der bekannte Führer zum angemessenen muslimischen Verhalten von Marwan Ibrahim Al-Kaysi. Morals and Manners in Islam. A Guide to Islamic Adab. The Islamic Foundation: Markfield, 1999, S. 171 den Besuch von Gräbern, wenn die Gläubigen dadurch an die Realität des Todes erinnert werden, aber keine ‚unislamischen’ Praktiken vollziehen, so z. B. nicht die Gräber berühren, um Segenskraft zu erhalten.

[30] Tilman Nagel. Das Leben nach dem Tod in islamischer Sicht. in: Hans-Joachim Klimkeit (Hg.). Tod und Jenseits im Glauben der Völ­er. Harrassowitz, Wiesbaden, 1978. S. 130–144, hier S. 131.

[31] So T. Emil Homerin. Echoes of a thirsty owl: Death and afterlife in pre-Islamic Arabic poetry. In: Journal of Near Eastern Studies 44/1985, S. 165–184, hier S. 167.

[32] So M. Abdesselem: Mawt. In: Encyclopaedia of Islam. E. J. Brill: Leiden, 1991, Vol. 6, S. 910–911, hier S. 910.

[33] Tilman Nagel. Das Leben nach dem Tod in islamischer Sicht. in: Hans-Joachim Klimkeit (Hg.). Tod und Jenseits im Glauben der Völker. Harrassowitz, Wiesbaden, 1978. S. 130–144, hier S. 138.

[34] Vgl. die Erklärung für die Aufnahme dieser Auffassung in den Islam bei Josef Henninger. Spuren christlicher Glaubenswahrheiten im Koran. Schriftenreihe der Neuen Zeitschrift für Missionswissenschaft X. Schöneck/Beckenried (CH), 1951, S. 95. Anm. 138.

[35] Tilman Nagel. Der Koran. Einführung-Texte-Erläuterungen. Verlag C.H. Beck: München, 1983, S. 191.

[36] Hermann Stieglecker. Die Glaubenslehren des Islam. Ferdinand Schöningh: Paderborn, 1962/1983, S. 766–768.

[37] Die beiden Namen werden in der Überlieferung nur wenige Male erwähnt.

[38] Nagel. Koran. A. a. O., S. 191.

[39] Andere Theologen verneinen die Möglichkeit einer Befragung und Bestrafung im Grab vor der Auferstehung. Beispiele bei Stieglecker. A. a. O., S. 734ff.

[40] Nur die Überlieferung, nicht aber der Koran nennt diesen Namen.

[41] Die Namen der anderen drei Erzengel lauten Jibrîl, Mîhâ’îl und Isrâfîl.

[42] A. J. Wensinck. ‚Izrâ’îl. in: Encyclopaedia of Islam, E. J: Brill: Leiden 1990, Vol. 4, S. 292–293, hier S. 292.

[43] A. J. Wensinck weist ebd. auf die Ähnlichkeit dieser Beschreibung in der jüdischen apokalyptischen Literatur hin.

[44] Ebd., S. 293.

[45] Ebd.

[46] Stieglecker. A. a. O., S. 680.

[47] Zitiert nach A. J. Wensinck. Shafa’a. in: Enzyklopädie des Islam/4, S. 268–270, hier  S. 269.

[48] Al Ghasali. Das Elixier der Glückseligkeit. Diederichs: Düsseldorf 19812, S. 161–162.

[49] Helmut Werner (Hg.). Das islamische Totenbuch. Jenseitsvorstellungen des Islam. Gustav Lübbe: Bergisch Gladbach 2002, S. 81.

[50] Ebd., S. 158.

[51] Sahih al-Bukhari, Volume 2, Book 23, Number 382, http://www.usc.edu/schools/college/crcc/engagement/resources/texts/muslim/search.html (02.03.2009).

[52] Sahih al-Bukhari, a. a. O., Vol. 1, Book 6, Number 310.

[53] Sahih al-Bukhari, a. a. O., Vol. 2, Book 23, Number 368.

[54] Sahih al-Bukhari, a. a. O., Volume 2, Book 23, Number 331.

[55] Sahih al-Bukhari, a. a. O., Volume 6, Book 60, Number 472.

[56] Sahih al-Bukhari, a. a. O., Volume 8, Book 76, Number 519.

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