Religionsfreiheit – eine Einbahnstraße?
Yousef Nadarkhani, Leiter einer Untergrundkirche in Iran, Ehemann und Vater zweier Söhne im Alter von sieben und neun Jahren, wurde am 11. April 2012 35 Jahre alt. Ob sein Geburtstag allerdings ein Freudentag für ihn war, muss ernsthaft bezweifelt werden: Yousef Nadarkhani wurde am 28.06.2011 vom Obersten Gerichtshof des Iran wegen Apostasie zum Tod verurteilt und nun kann jeden Tag zur Hinrichtung abgeholt werden.
Wie positionieren sich einflussreiche islamische Theologen zur Religionsfreiheit? Derzeit nutzt die politisch-extremistische Gruppierung der Salafisten diese in Deutschland gesetztlich verankerte Religionsfreiheit, um in deutschen Städten 25 Mio. Koranexemplare zu verschenken und damit nicht nur für den Islam zu werben, sondern auch für ihre Islamauslegung Propaganda zu machen und ihre Gruppierung in die Schlagzeilen zu bringen. Niemand kann sich andererseits wohl vorstellen, dass ein einziges islamisch geprägtes Land die Verteilung von 25 Mio. Bibeln dulden würde. Gilt im Islam die Religionsfreiheit also nur in eine Richtung? Ist das Todesurteil gegen Pastor Nadarkhani durch den Koran und die islamische Theologie abgedeckt oder geht es hier lediglich um Machtpolitik? Und wie beurteilen klassisch-islamische Theologen einflussreicher Gelehrtenstätten wie der al-Azhar-Universität in Kairo oder der Islamischen Universität Medina diese Frage?
Um es in Kürze vorwegzunehmen: Die Frage der Religionsfreiheit wird innerhalb der islamischen Theologie natürlich unterschiedlich beurteilt. Eine Minderheit der Theologen äußert unverblümt, dass Religionsfreiheit für sie ausschließlich die Freiheit ist, der einzig wahren Religion, dem Islam, anzugehören oder sich ihm zuzuwenden und bei Zweifeln oder Kritik bei Muslimen sofort die Todesstrafe zur Anwendung kommen muss. Für eine weitere Minderheit gilt die Religionsfreiheit jedermann, meint also die Freiheit, den Islam anzunehmen oder sich von ihm abzuwenden, ganz im Sinne der UN-Menschenrechtserklärung.
Eine „gemäßigte“ Mehrheit der Theologen definiert Religionsfreiheit heute differenziert: Für Nicht-Muslime – insbesondere Juden und Christen – in islamisch geprägten Ländern befürworten sie, dass diese ihre Religion behalten dürfen und nicht zum Islam konvertieren müssen. Für Muslime definieren sie jedoch Religionsfreiheit ausschließlich als Freiheit der Gedanken mit der Möglichkeit, u. U. insgeheim Zweifel am Islam zu hegen. Wer seine abweichenden Auffassungen jedoch propgagiert, ist nach Meinung einer breiten Mehrheit traditionell ausgebildeter Theologen des Todes schuldig – auch wenn es nur wenige Länder gibt, in denen es überhaupt möglich wäre, einen Apostaten vor Gericht zu stellen. Allerdings wird ein Abgefallener von der Gesellschaft schnell als Staatsfeind betrachtet. Teilweise kann es sehr gefährlich werden, wenn Rechtsgelehrte in der Moschee zur Tötung von Apostaten aufrufen und die Gesellschaft solche Abtrünnigen verfolgt oder in manchen Fällen sogar auf offener Straße hinrichtet – wie etwa den ägyptischen Säkularisten Farag Fawda, der 1992 in Kairo auf offener Straße ermordet wurde, nachdem zwei Gelehrte der al-Azhar-Universität, Muhammad al-Ghazali und Muhammad Mazru’a, die späteren Täter davon überzeugt hatten, dass es die religiöse Pflicht eines jeden Gläubigen sei, Apostaten hinzurichten.[1] Die Wurzel dieser Auffassung liegt im Schariarecht, das in der Frühzeit des Islam bis zum 10. Jahrhundert n. Chr. sowohl auf sunnitischer wie auf schiitischer Seite die Anwendung der Todesstrafe für einen Abgefallen fordert.
Folgen des Abfalls vom Islam
Daher halten Muslime ebenso wie Vertreter der klassisch-islamischen Theologie die Hinwendung eines Menschen zum Islam für wünschenswert, verurteilen jedoch seinen Abfall. Das gilt umso mehr, wenn sich der „Apostat“ einer anderen Religion zuwendet, wie etwa dem christlichen Glauben, der der islamischen Theologie als überholt und verfälscht gilt. Daher sehen sich Muslime, die Christen oder, in seltenen Fällen, etwa Buddhisten werden oder einer nicht anerkannten Minderheit wie den Baha’i angehören, mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert:
Oft steht ihre Familie ihrem Glaubenswechsel mit völligem Unverständnis gegenüber und versucht, sie umzustimmen und bedroht sie teilweise, denn Abfall bedeutet in der Regel Schande, Verrat und Skandal. Der Konvertit kann zwar in den meisten islamisch geprägten Ländern nicht per Gesetz zum Tod verurteilt werden, aber zumindest enterbt und zwangsgeschieden (da laut Schariarecht keine Muslimin mit einem Nicht-Muslim verheiratet sein darf). Dem Apostaten droht der Entzug seiner Kinder (da nach Schariarecht muslimische Kinder nicht von einem Nicht-Muslim erzogen werden dürfen), und er verliert oft seine Arbeitsstelle (da kaum jemand einen Konvertiten beschäftigen wird) und sein Zuhause; nicht selten wird er aus der Familie ausgestoßen. In dramatischen Fällen kann es soweit kommen, dass Mitglieder der Familie oder Gesellschaft selbst Hand an den Konvertiten legen und ihn misshandeln, ihn zwangsweise in eine Psychatrie einweisen oder sogar versuchen, ihn umzubringen. Manche glauben, den öffentlichen Gesichtsverlust durch einen Konvertiten in der Familie nicht ertragen zu können, andere hören vom Imam oder Mullah, dass es nach Schariarecht die Pflicht jedes Gläubigen sei, Konvertiten auch ohne Gerichtsverhandlung zu töten. Manche sind davon überzeugt, mit der Tötung des Abgefallenen den Islam zu verteidigen, da die westliche Welt – insbesondere die USA – ausgezogen sei, den Islam zu zerstören und Konvertiten „kaufe“ und als Spione aussende.
Weil es nicht möglich ist, aus dem Islam auszutreten, bleiben die Kinder von Apostaten schariarechtlich in jedem Fall Muslime. Sie müssen auch als Muslime erzogen werden, müssen also den islamischen Religionsunterricht besuchen. Sie können nur islamisch heiraten und ihre Kinder gelten rechtlich ebenfalls wieder als Muslime, auch wenn sie, ihre Eltern und Großeltern bereits Konvertiten zum Christentum waren. In etlichen Staaten droht einem konvertierten Ehepaar oder einem konvertierten Elternteil der Entzug ihrer Kinder, wenn etwa ein Verwandter gerichtlich klagt, dass „muslimische Kinder“ nicht bei Christen aufwachsen dürfen, was das Schariarecht verbietet.
Daher gehört der Vorwurf des Unglaubens, des Abfalls vom Islam und der Blasphemie in islamisch geprägten Gesellschaften zu den folgenschwersten Anklagen überhaupt. Nicht immer wird er nur dort erhoben, wenn eine Person den Islam verlassen oder sich der Gotteslästerung schuldig gemacht hat. Er richtet sich z. T. auch gegen missliebige politische Gegner oder wird benutzt, um Besitz zu erpressen. Dies ist besonders in Pakistan der Fall, wo die seit Kolonialzeiten bestehenden und ab 1980 schrittweise verschärften „Blasphemy Laws“ als scharfe Waffe benutzt werden, um vor allem Minderheiten wie die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiya sowie Christen unter Druck zu setzen. Dort haben bereits mehrere Politiker – bisher vergeblich – versucht, die Blasphemiegesetze zu entschärfen:
Die Blasphemiegesetze in Pakistan und ihre Opfer
So wurde Shabaz Bhatti, Minister für Religiöse Minderheiten und Mitglied der regierenden Pakistan Peoples Party (PPP), in Islamabad im Jahr 2011 ermordet, nachdem er angekündigt hatte, die in Pakistan geltenden Blasphemiegesetze revidieren zu wollen. Die in den Jahren 1980, 1982, 1984 und 1986 verschärften „Blasphemy Laws“ bedrohen herabsetzende Bemerkungen über die Kalifen, die Frauen, die Familie und die Gefährten Muªammads, die Beschmutzung, Zerstörung oder Entweihung des Korans mit lebenslänglicher Haft und die Herabsetzung Muªammads mit der Todesstrafe. Von 1986 bis 2007 sollen in Pakistan über 4.000 Anklagen wegen Blasphemie registriert worden sein.[2]
Auf dem Weg zu seinem Ministerium war Shabaz Bhatti am 02.03.2011 von drei Attentätern aus seinem Wagen gezerrt und in aller Öffentlichkeit hingerichtet worden. Die Terrorgruppierung Tehrik-i Taliban Pakistan (TTP) übernahm später die Verantwortung für die Tat. Die regierende Pakistan Peoples Party (PPP) verurteilte die Taten nur verhalten und zog nach heftigen Straßenprotesten ihren Antrag auf Revision der Blasphemiegesetze im Parlament zurück.
Auch der ehemalige Gouverneur des Punjab und enger Freund des regierenden Präsidenten Asif Ali Zardari, Salman Taseer, verlor aus demselben Grund sein Leben: Er wurde am 04.01.2011 von einem seiner Leibwächter, Malik Mumtaz Hussein Qadri, auf einem Markt in Islamabad erschossen; die übrigen Mitglieder seiner Sicherheitseinheit griffen nicht ein. Hintergrund der Tat war, dass Gouverneuer Taseer die wegen Blasphemie zum Tod durch den Strang verurteilte Christin Asia Bibi im Gefängnis besucht und ihr seine Unterstützung zugesagt hatte.[3] Asia Bibi war am 08.11.2010 von einem Gericht in der Provinz Punjab zum Tod wegen einer angeblichen Beleidigung Muªammads verurteilt worden, nachdem sie ein Jahr zuvor als Tagelöhnerin auf einem Landgut muslimischen Arbeiterinnen Wasser geholt und diese sie vor Annahme des Wassers zum Übertritt zum Islam aufgefordert hatten, weil das Wasser sonst ‚unrein’ sei, was Asia Bibi mit ihrem Glaubensbekenntnis zu Jesus Christus als dem wahren Propheten beantwortet haben soll – Asia Bibi bestritt jedoch später, dass sie diese Worte je geäußert hatte.
Einige Tage später wurden per Lautsprecher aus der Moschee Hetzparolen gegen sie verbreitet, daraufhin versuchten Dorfbewohner, Asia Bibi in ihre Gewalt zu bringen, was die Polizei verhinderte, indem sie sie verhaftete. Auf Druck islamischer Gelehrter erging Anklage gegen Asia Bibi wegen Blasphemie, einen Verteidiger erhielt sie nicht. Am 08.11.2010 wurde sie in erster Instanz zur Zahlung von zweieinhalb Jahresgehältern und zum Tod durch den Strang verurteilt. Während sich Menschenrechtsorganisationen für die Freilassung von Asia Bibi einsetzten, wurde Präsident Asif Zardari von radikal-islamischen Kräften vor ihrer Begnadigung gewarnt. Bisher gab es in Pakistan noch keine Hinrichtung wegen Blasphemie, es sind jedoch zahlreiche Menschen wegen Blasphemie angeklagt und in Gefangenschaft. Einige Angeklagte wurden noch vor ihrem Gerichtsverfahren Opfer öffentlicher Lynchjustiz.
Gründe für die Ablehnung voller Religionsfreiheit im Islam
Die „prominenteste“ Aussage des Korans zur Religionsfreiheit ist sicher der Vers: „Es gibt keinen Zwang in der Religion“ (Sure 2,256). Zahlreiche muslimische Theologen haben hervorgehoben, dass niemand zur Konversion zum Islam gezwungen werden dürfe. Das spiegelt sich auch mindestens in Teilen der islamischen Eroberungsgeschichte wider: Christen und Juden durften in den von Muslimen eroberten Gebieten in der Regel ihren Glauben und ihre religiöse Autonomie behalten, mussten also nicht konvertieren. Sie wurden zu „Schutzbefohlenen“ (dhimmi), die Sondersteuern entrichten und sich unterwerfen mussten. Sie waren Geduldete, Bürger zweiter Klasse und rechtlich Benachteiligte, da sie einer durch den Islam überholten – und aufgrund der Abweichungen vom Islam als verfälscht beurteilten – Religion anhingen.
Wer jedoch einmal zum Islam übertrat, durfte den Islam nicht wieder verlassen. Sure 2,256 bedeutet nach überwiegender Meinung der Theologen daher nicht, dass der Islam für den freien Religionswechsel in beide Richtungen und die Gleichberechtigung aller Religionen eintreten würde. Vielmehr wird er oft so ausgelegt, dass man keinen Menschen zum Akt des „Glaubens“ (im Sinne eines Überzeugseins) zwingen könne.
In der Tatsache, dass schon der Koran das Juden- und Christentum als minderwertige Religionen ansieht, liegt ein Grund, warum die Konversion zum Christentum als grundlegend falsch gilt: Sie scheint ein Rückschritt zu einem überholten Glauben zu sein, der aus Sicht des Islam korrigiert und durch Muhammad, das „Siegel der Propheten“ (Sure 33,40), abgelöst wurde. Die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte“ nennt in Art. 10 etwa den Islam „die Religion der reinen Wesensart“, also die unverfälschte Religion, die jedem Menschen natürlicherweise entspricht; jede Abweichung davon gilt als minderwertig. Zudem erscheint das Christentum vielen Theologen als „westliche“ Religion, als Religion der Kreuzfahrer und Kolonialherren und wird mit westlich-politischer Dominanz verknüpft.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung des freien Religionswechsels liegt in der Tatsache, dass die Abwendung vom Islam von vielen Muslimen nicht als Privatangelegenheit betrachtet wird, sondern als Schande für die ganze Familie oder sogar als politisches Handeln, als Unruhestiftung, Aufruhr oder Kriegserklärung an die muslimische Gemeinschaft. Weil sich nach Muhammads Tod im Jahr 632 mehrere Stämme auf der Arabischen Halbinsel, die den Islam zunächst angenommen hatten, wieder von ihm abwandten, bekämpfte Abu Bakr, der erste Kalif nach Muhammad, diese Stämme in den sogenannten ridda-Kriegen (Abfall-Kriegen) und schlug ihren Aufstand erfolgreich nieder. Aufgrund der „Abfall-Kriege“ des Frühislam ist die Apostasie im kollektiven Gedächtnis der muslimischen Gemeinschaft von der Frühzeit an mit politischem Aufruhr, mit Verrat und mit der Niederschlagung dieses Verrats verknüpft.
Koran, Überlieferung und islamische Theologen über die Apostasie
Der Koran selbst spricht einerseits vom Unglauben der Menschen und vom „Abirren“ (Sure 2,108), dem der „Zorn Gottes“ (9,74) sowie die „Strafe der Hölle“ (4,115) drohen, definiert aber kein irdisches Strafmaß und benennt kein Verfahren zur einwandfreien Feststellung der Apostasie. Einige Verse scheinen sogar die freie Religionswahl nahezulegen (z. B. 3,20), während andere, wie etwa Sure 4,88-89, Muslime ermahnen, die zu „greifen und zu töten“, die sich „abwenden“. Ein vieldeutiger Textbefund also, der von einigen wenigen muslimischen Theologen so ausgelegt wird, dass der Koran volle Religionsfreiheit befürworte, da hinsichtlich des Tatbestandes der Apostasie eben kein eindeutiger Textbefund zu erheben ist. Andere jedoch argumentieren, der Koran votiere für die Todesstrafe bei Abfall, z. B. aufgrund von Versen wie Sure 4,88-89. Hier ist zunächst von den „Heuchlern“ (arab.: al-munafiqun) die Rede, die sich wünschen, dass alle so ungläubig wären wie sie. Und dann heißt es:
„Und wenn sie sich abwenden (und eurer Aufforderung zum Glauben kein Gehör schenken), dann greift sie und tötet sie, wo (immer) ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!“
Und auch in Sure 9,11-12 geht es um diejenigen, die sich der muslimischen Gemeinschaft angeschlossen haben – Vers 11 benennt als Kennzeichen ihrer neuen Zugehörigkeit zum Islam Reue, rituelles Gebet und Almosenabgabe – sie dann aber ihre „Eide brechen“: Sie sollen als „Anführer des Unglaubens bekämpft“ werden (arab.: fa-qatilu a’immat al-kufr). Insbesondere aus diesen Versen sowie die auf der Arabischen Halbinsel mit Muªammads Tod einsetzende, militärisch niedergeschlagene Abfallbewegung, die ridda-Kriege, leiten zahlreiche Theologen die politische Gefährdung der muslimischen Gemeinschaft durch Apostaten ab.
Die bis zum 9./10. Jahrhundert zusammengetragene islamische Überlieferung (mit Berichten über Muhammad und die ersten Muslime und ihr Handeln) verurteilt die Abwendung weitaus schärfer und fordert nun auch eindeutiger die Todesstrafe. Die Überlieferung verwendet ausdrücklich den Begriff „Abfall“ (arab.: ridda) für die Abwendung vom Islam und berichtet von der Hinrichtung einzelner Abtrünniger, etwa durch die Kalifen, und fordert mehrfach den Vollzug der Todesstrafe für den Apostaten.
Die von den Befürwortern der Todesstrafe am häufigsten zitierte Überlieferung in diesem Kontext ist der auf Muªammad zurückgeführte Ausspruch: „Wer seine Religion wechselt, den tötet“ (arab.: man baddala dinahu fa-’qtuluhu). Andere Theologen wiederum bezweifeln die Echtheit dieses Ausspruches und lassen ihn zur Begründung der Todesstrafe nicht gelten.
Allerdings schließen sich dieser Forderung nach Verhängung der Todesstrafe für die Abwendung vom Islam bis zum 10. Jahrhundert die Gründer und Schüler der vier sunnitischen Rechtsschulen sowie der wichtigsten schiitischen Rechtsschule an, so dass die Mehrzahl der einflussreichen Theologen der Frühzeit des Islam die Todesstrafe bei Konversion fordert und dies in den Strafrechtstexten der Schariakompendien verbindlich niederlegt.
Wer ist ein Apostat?
Im Laufe der Jahrhunderte wurden von islamischen Theologen zwar viele Kennzeichen für Apostasie zusammengetragen – allen voran die Leugnung Gottes und der Glaube an mehrere Götter, also die Bestreitung des Zentrums islamischer Theologie, des Eingottglaubens – aber an keiner Stelle findet sich in den normativen Texten oder bei einem der Theologen eine umfassende Definition von Apostasie. Alle Umschreibungen sind bis heute entweder inhaltlich wenig umfassend oder aber vage geblieben und waren unter Gelehrten zu jeder Zeit der Geschichte nur sehr eingeschränkt konsensfähig. Mit dazu beigetragen hat das Fehlen einer Gelehrtenhierarchie zumindest im sunnitischen Islam.
Weitgehend Konsens besteht von der Frühzeit an darüber, dass die Distanzierung vom Islam in Wort oder Tat als Abfall gilt, selbst wenn sich der Betreffende lediglich aus Spaß geäußert oder entsprechend gehandelt hätte. Ebenso fällt die dauerhafte, vorsätzliche Nichtbefolgung der fünf Säulen des Islam, insbesondere der Gebetspflicht, darunter, die nicht mit einem schariadefinierten Verhinderungsgrund (wie etwa Krankheit, Reise o. ä.) erklärt werden kann. Als Abfall wird zudem generell jede Überzeugung verstanden, die den Grundlehren des Islam grundsätzlich widerspricht, wie etwa die Verneinung Gottes oder die Ungültigkeitserklärung der Scharia.
Tatsache ist, dass von der Frühzeit des Islam an und durch die gesamte islamische Geschichte Menschen wegen ihres Abfalls hingerichtet wurden. Ob die Todesstrafe, besonders in der Frühzeit des Islam, in jedem Fall vollzogen wurde, ob der Abgefallene Gelegenheit zur Reue erhielt und wer überhaupt berechtigt war, den Abfall zu beurteilen und den Beschuldigten anzuklagen und hinzurichten, ist aus der Geschichte nicht lückenlos zu rekonstruieren. Bis zum 19. Jahrhundert sind Einzelfälle von Hinrichtungen bekannt, aber auch Fälle von Begnadigungen.
Im 20. Jahrhundert erhält die Thematik jedoch eine ganz neue Bedeutung. Im Zusammenhang mit dem Aufkommen des Islamismus und der Forderung politisch-islamischer Kräfte, die Scharia in vollem Umfang zur Anwendung zu bringen, erheben sich vermehrt Rufe nach der Hinrichtung von Apostaten. Progressive Koranausleger, Frauenrechtlerinnen, kritische Journalisten und Autoren, Säkularisten und Angehörige von Minderheiten werden vermehrt wegen Apostasie angezeigt. So kam es in den letzten zehn Jahren des 20. Jahrhunderts in Ägypten zu mindestens 50 Anklagen wegen Apostasie vor Gericht, darunter der berühmte Fall des Koranwissenschaftlers Nasr Hamid Abu Zaid, der 1996 wegen einer Apostasieklage aus Ägypten in die Niederlande fliehen musste. Einige Theologen forderten damals sogar die Einführung der Todesstrafe in das ägyptische Recht.
Apostasie im 20. Jahrhundert: Bekenntnis gilt als Umsturzversuch
Besonders von Islamisten wird die frühislamische Zeit nun vermehrt bemüht, um zu zeigen, dass die Verfolgung von Apostaten ‚schon immer’ praktiziert worden und im übrigen ‚im Islam’ eine verpflichtende Handlung sei, da es sich bei Abfall um ein Kapitalverbrechen handle. Apostasie wird in der Neuzeit häufig mit Landesverrat, Aufruhr, Aufkündigung der politischen Loyalität und Umsturz gleichgesetzt.
Heute vertreten muslimische Theologen vor allem drei Positionen zur Frage der Apostasie: Eine Minderheit fordert wie der einflussreiche pakistanische Theologe, Journalist und politische Aktivist Abu l-A’la Maududi (gest. 1979) kompromisslos die Todesstrafe für jeden, der den Islam verlässt. Eine weitere Minderheit fordert, wie der von den Malediven stammende Theologe Abdullah Saeed (geb. 1960), vollkommene Glaubensfreiheit, wozu für ihn auch die Freiheit gehört, sich folgenlos vom Islam ab- und einer neuen Religion zuwenden zu können. Abdullah Saeed ist der Auffassung, dass die Bedrohung des Konvertiten mit der Todesstrafe zu Zeiten des Frühislam durch das politische Überleben der islamischen Gemeinschaft motiviert war und daher heute keinerlei Bedeutung mehr hat.
Die Mehrheit der klassisch-islamischen Theologen dürfte heute die Auffassung des international einflussreichen ägyptischen Gelehrten Yusuf al-Qaradawi (geb. 1926) befürworten: Danach darf ein Muslim zwar durchaus in seinem Innersten Zweifel hegen, denn das Innerste eines Menschen ist niemand zugänglich und daher nicht zu beurteilen. Er darf nach Qaradawis Auffassung jedoch mit niemand über seine Zweifel sprechen, nicht zu einer anderen Religion konvertieren oder versuchen, andere vom Islam abzuwerben. Auch die Scharia, den Islam, den Koran oder Muhammad darf er in keinem Aspekt kritisieren. Tut er dies doch, betrachtet Qaradawi dies als Aufruhrstiftung, Verrat und Entzweiung der muslimischen Gemeinschaft, die unterbunden und bestraft werden muss: al-Qaradawi hält in diesem Fall die Anwendung der Todesstrafe für verpflichtend. Seine Definition von „Glaubensfreiheit“ bedeutet eben nicht Religionsfreiheit, sondern nur innere Gedanken- und Überzeugungsfreiheit, ohne dass diese auch zum Ausdruck kommen darf. Damit wird ein persönliches Bekenntnis zum Staatsverrat.
Pastor Nadarkhani in Iran in der Todeszelle
Pastor Nadarkhani wurde erstmals 2006 und erneut am 12.10.2009 verhaftet und befindet sich heute in einer Haftanstalt des Geheimdienstes in Lakan außerhalb der Stadt Rasht im Nordiran. Nachdem im Dezember des Jahres 2011 verfügt worden sein soll, dass die staatlichen Behörden mindestens ein Jahr versuchen müssten, Nadarkhani zur Rückkehr zum Islam zu veranlassen, ist anzunehmen, dass er möglicherweise nicht sofort hingerichtet wird, aber auch, dass er vermutlich Misshandlungen und Folter unterzogen wird. Ein Druckmittel war zunächst die Verhaftung der Ehefrau Nadakhanis am 18.06.2010 und ihre Verurteilung zu lebenslanger Haft. Nachdem dies Nadarkhani nicht zur Rückkehr zum Islam bewogen hatte, wurde sie freigelassen. Die Behörden drohten den Eltern, ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder zu entziehen und sie in einer muslimischen Familie aufwachsen zu lassen.
Am 22.09.2010 wurde Yusef Nadarkhani nun in einem Urteil der Ersten Kammer des Revolutionsgerichts wegen „Verbreitung nichtislamischer Lehre“ und „Abfall vom islamischen Glauben“ (Apostasie) zum Tod durch den Strang verurteilt; am 28.06.2011 wurde das Urteil von der Dritten Kammer des Obersten Gerichtshofes in Qom bestätigt. Gholamali Rezvani, Vize-Gouverneur der Provinz Gilan bezeichnete Pastor Nadarkhani als „Zionisten“, der sich der „Korruption schuldig gemacht und Hochverrat“ begangen habe. Andere iranische Medien bezeichneten ihn als „Vergewaltiger“, „Einbrecher“ und „Erpresser“. Ihm wird derzeit jeder Kontakt zu seiner Familie sowie zu einem Anwalt verwehrt. Nadarkhanis Anwalt Mohammad Ali Dadkhah war bereits Anfang Juli 2011 zu Peitschenhieben, 9 Jahren Haft und 10-jährigem Berufsverbot als Dozent und Anwalt sowie einer Geldstrafe verurteilt worden.
Jeden Tag kann nun das Todesurteil gegen Pastor Nadarkhani vollstreckt werden, obwohl die iranische Verfassung Religionsfreiheit garantiert. Zudem hat Iran mit der Unterzeichnung des „Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte“ die Verpflichtung übernommen, seinen Bürgern das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zuzugestehen. Der oberste religiöse Führer des Iran, Ali Khamenei, hat sich bisher nicht zum Fall Nadarkhani geäußert. Möglicherweise hat das internationale Echo des Falls in Politik und Medien bisher Nadarkhanis Hinrichtung verhindert.
Nadarkhani ist seit Jahren der erste Konvertit, bei dem die iranische Justiz den „Abfall vom Islam“ offen als Begründung für ihr Todesurteil beim Namen nennt; frühere Konvertiten wurden offiziell meist wegen anderer Vergehen wie „Spionage“ oder „Drogenhandel“ angeklagt, andere, wie der iranische Pastor Mehdi Dibaj im Jahr 1994, auf offener Straße verschleppt und später tot aufgefunden. Da die iranische Regierung derzeit offensichtlich unter erheblichem Druck steht, sehen sich Konvertiten vom Islam und iranische Untergrundgemeinden mit zahlreichen Verhaftungen, Einschüchterungen und nun möglicherweise bald mit einer ersten Hinrichtung wegen Apostasie konfrontiert.
Religionsfreiheit nach Definition des Iran
Seit 1996 wird durch eine Änderung des Strafrechts die Beleidigung Muªammads im Iran zwar mit der Todesstrafe bedroht, bisher enthält das iranische Strafgesetzbuch aber noch keinen Paragraphen, der für Abfall vom Islam explizit die Todesstrafe fordert. Das derzeitige geltende Strafrecht des Iran ist im „Gesetz über die islamischen Strafen“ vom 30.07.1991 kodifiziert. Es ist seitdem provisorisch in Kraft und wird derzeit alle zwei Jahre verlängert, ist jedoch nicht Teil des durch das Parlament erlassenen legislativen Strafrechts. Aber auch Vorstöße, die Apostasie direkt als Strafrechtsverstoß festzuhalten, hat es bereits gegeben:
So wurde am 09.09.2008 im iranischen Parlament (Majlis) ein Gesetzentwurf zu „Abfall, Ketzerei und Hexerei“ verabschiedet, der die Todesstrafe für Apostasie vorsieht,[4] aber das Gesetz ist bisher (April 2012) dem Wächterrat offensichtlich noch nicht zur Zustimmung vorgelegt worden. Geschieht das, muss der Wächterrat innerhalb kürzester Zeit über das ihm vorgelegte Gesetz entscheiden. Wenn das Gesetz verabschiedet würde, wäre das eine erstmalige Kodifizierung des Straftatbestands der Apostasie im Iran. Grundsätzlich aber hat der Iran 1979 die Scharia in vollem Umfang in sein Rechtssystem eingeführt. Apostasie gilt daher derzeit im Iran als schwerwiegendes Verbrechen, auch wenn es noch kein explizites Gesetz dazu gibt. Nach dem neuen, noch nicht ratifizierten islamischen Strafrecht wäre laut Art. 225.7 und 225.8
„Die Bestrafung für einen (…) [männlichen] Apostaten (…) der Tod … Die Höchststrafe für abtrünnige Frauen (…) ist lebenslängliche Haft. Während dieser Strafe werden ihr auf Anweisung des Gerichts erschwerte Lebensbedingungen bereitet und es wird versucht, sie zum rechten Weg zu geleiten, und sie wird zum Widerruf ermutigt werden.“
Ajatollah Ruhollah Khomeini definierte diese „erschwerten Lebensbedingungen“ folgendermaßen:
„An den fünf täglichen Gebetszeiten muss sie ausgepeitscht werden, und ihre Lebensqualität und die Menge des Essens, der Bekleidung und des Wassers muss herabgesetzt werden, bis sie Reue zeigt.“
Grundsätzlich ist aufgrund der generellen Gültigkeit des Schariarechts, das die Todesstrafe für den Abfall vorsieht, die iranische Rechtssprechung verpflichtet, Apostasie zu bestrafen. Art. 167 der iranischen Verfassung regelt, dass ein Richter sein Urteil grundsätzlich auf die islamischen Quellen bzw. gültigen Fatawa (Rechtsgutachten) gründen muss, sollte ein Gesetz zu einer bestimmten Frage fehlen.[5] Zudem darf laut Art. 170 der Verfassung kein Urteil im Widerspruch zu den Gesetzen des Islam gefällt werden.
Art. 226 des iranischen Strafrechts erlaubt zudem die Tötung des Apostaten auch ohne Anklage und Gerichtsverfahren; zudem wird der Vollstrecker der Todesstrafe an einem Apostaten oder einer Person, die er dafür hielt, laut Art. 295 des Strafrechts nicht bestraft. – Eine Vielzahl von Bestimmungen also, die es im Iran jederzeit erlauben, einen Konvertiten mit dem Tod zu bestrafen.
Konvertiten vom Islam zum Christentum werden mindestens seit dem Jahr 2009, seit Anbruch der „Grünen Revolution“, ähnlich vielen Frauenrechtlerinnen besonders hart verfolgt, ihre privaten Versammlungen aufgelöst und die Mitglieder von Hauskirchen zu langen Haftstrafen oder sogar Hinrichtungen verurteilt.
Da die Todesstrafe im Iran für zahlreiche Vergehen verhängt werden kann wie z. B. für Mord, Rauschgiftschmuggel, Terrorismus, Kampf gegen Gott (Mohareb), bewaffneten Raub, Straßenraub, Umsturz, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung und Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (was z. B. durch Missionsarbeit von Konvertiten grundsätzlich als gegeben gilt) sowie für Vergewaltigung, Homosexualität, sexuelle Beziehungen eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin sowie Ehebruch, ist die Anklage von Apostaten unter Vorgabe eines dieser Delikte jederzeit möglich.
Das Thema Religionsfreiheit gehört auf die Tagesordnung internationaler Politik und Diplomatie
Zusammenfassend gesagt entsteht also die paradoxe Situation, dass die Verfassungen etlicher islamisch geprägter Staaten das Recht auf Religionsfreiheit ausdrücklich zuerkennen,[6] es dort aber nirgends umfassende, positive wie negative Religionsfreiheit in alle Richtungen gibt, sondern nur die Freiheit, zum Islam überzutreten oder am Islam festzuhalten. Dabei hat die Frage nach der Berechtigung von Religionsfreiheit aufgrund der häufig dramatischen Konsequenzen für den Apostaten nicht nur eine religiöse Dimension, sondern auch gesellschaftliche wie politische Folgen. Auch wenn viele Muslime persönlich nie Hand an einen Konvertiten legen bzw. seine Verurteilung mindestens als problematisch betrachten würden, trägt zur Konfliktlage auch die Tatsache mit bei, dass weder die klassische noch die zeitgenössische islamische Theologie bisher eine weithin akzeptierte positive Begründung für Religionsfreiheit noch eine grundsätzliche Verurteilung der Todesstrafe für Apostasie vorgelegt hat. Zudem fehlt eine allgemeingültige Definition für Apostasie, so dass die sehr wandelbare Füllung dieses Begriffs seine Anwendung auf vielerlei Situationen erlaubt.
Fehlende Religionsfreiheit geht immer mit fehlenden politischen wie persönlichen Freiheitsrechten einher. Angesichts einer demokratisch gewählten islamistischen Mehrheit etwa in Ägypten nach der Arabellion, die aufgrund ihrer Schariaorientierung an der Einheit von Religion und Staat festhalten wird, wird sich dort echte Religionsfreiheit für Minderheiten und Andersdenkende auf absehbare Zeit wohl kaum anbahnen. Leidtragende sind neben den Frauen insbesondere Konvertiten, die in schariarechtlich geprägten Gesellschaften keinerlei Rechtsstatus beanspruchen können.
Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht. Das Thema Religionsfreiheit gehört daher auf die Tagesordnung internationaler Politik und Diplomatie. Zumindest unsere Stimme zu erheben sind wir im reichen, freien Westen, wo es uns nichts kostet, all denen schuldig, die für ihre Überzeugungen – seien sie nun religiöser Natur oder nicht – täglich inhaftiert und schikaniert, drangsaliert oder sogar exekutiert werden. Menschenrechte sind unteilbar. Wir genießen heute ihre Früchte, weil andere – nicht selten aus der Perspektive des eigenen Glaubens heraus – an diese Idee geglaubt und sich ungeachtet persönlicher Nachteile für sie eingesetzt haben. Uns sollte das Mahnung und Ansporn sein, es ihnen gleichzutun.
Pastor Yousef Nadarkhani wurde am 8.9.2012 im Rahmen eines erneuten Gerichtsverfahrens im Iran überraschend vom Vorwurf der Apostasie freigesprochen und aus der Haft entlassen. Diese erfreuliche Tatsache sollte nicht die vielen anderen vergessen lassen, die im Iran wegen ihres Glaubens bzw. ihrer von der staatlicherseits propagierten Form des Islam abweichenden Überzeugungen weiterhin inhaftiert bleiben und häufig menschenunwürdiger Behandlung sowie harten Haftbedingungen unterworfen sind.
[1] Vgl. die Schilderung des Falles etwa bei Armin Hasemann. Zur Apostasiediskussion im Modernen Ägypten. In: Die Welt des Islam 42/1 (2002), S. 72-121
[2] Diese Zahlen nennt Theodore Gabriel. Christian Citizens in an Islamic State. The Pakistan Experience. Ashgate Publishing Limited: Aldershot, 2007, S. 66
[3] Vgl. etwa die Berichte: Pakistan: Vor einem Jahr erstes Todesurteil gegen eine Frau wegen Blasphemie. http://www.igfm.de/Detailansicht.384+M5f42a17c826.0.html (14.04.2012)
[4] Der Text erschien mit Datum vom 11.12.2007 auf der Seite des iranischen Justizministeriums http://maavanews.ir/tabid/38/Default.aspx (14.05.2011)
[5] So wurde etwa am 03.12.1990 Hossein Soodmand in Mashad aufgrund seines 30 Jahre zurückliegenden Abfalls vom Islam vor Gericht gestellt und trotz Fehlen eines entsprechenden Paragraphen im iranischen Strafrecht mit Berufung auf Schariarecht wegen Apostasie zum Tod durch den Strang verurteilt: Alasdair Palmer. Hanged for being a Christian in Iran, 11 Oct, 2008. http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/middleeast/iran/3179465/Hanged-for-being-a-Christian-in-Iran.html (13.05.2011)
[6] Einige Beispiele aus den entsprechenden Textpassagen der Verfassungen von Syrien, Jordanien, Algerien, Jemen, Mauretanien und Marokko, die Religionsfreiheit garantieren, s. bei: Sami A. Aldeeb Abu-Sahlieh. Le Délit d’Apostasie aujourd’hui et ses Conséquences en Droit Arabe et Musulman. In: Islamochristiania (20) 1994, S. 93-116, hier S. 96ff.
Quelle: „Apostasie, Schariarecht und Religionsfreiheit im Islam“, Evangelische Verantwortung. Zeitschrift des EAK: Evanglischer Arbeitskreis der CDU/CSU, Ausgabe 5+6/Mai 2012, S. 6–11. PDF-Download